Satzung des Lufthansa Sportverein Köln e.V.

  §1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Lufthansa Sportverein Köln" und hat seinen Sitz in Köln.
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.

  §2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß seiner Mitglieder zur Pflege des Sports, als Mittel zur Gesunderhaltung und Erholung, sowie zum Ausgleich von einseitigen Belastungen körperlicher und geistiger Art.
Er verfolgt ferner den Zweck, die Verbundenheit der Mitglieder untereinander und mit dem Unternehmen zu fördern.
Der Verein dient dem Amateursport und lehnt jede Bindung an Leistungssport und Berufssport ab.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  §3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  §4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  §5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch jeden Mitarbeiter und Altangehörigen des Konzerns der Deutschen Lufthansa erworben werden. Darüber hinaus ist auch die Aufnahme von Nicht-Betriebsangehörigen möglich. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der je Sportart an den jeweiligen Spartenleiter zu richten ist.
Die Spartenleitung entscheidet über den Aufnahmeantrag. In allen die Mitgliedschaft betreffenden Angelegenheiten vertritt der Spartenleiter gemäß §30 BGB den Vorstand des Vereins, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Lehnt die Spartenleitung den Aufnahmeantrag ab, ist die schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.

  §6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet ...

a)  durch den Tod des Mitglieds.

b)  durch Austritt aus dem Verein, der je Sportart gegenüber dem jeweiligen Spartenleiter schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Halbjahresende (30.06. bzw. 31.12.) zu erklären ist.
Wird lediglich der Austritt aus einer Sparte erklärt, erlöschen nur alle Rechte und Pflichten gegenüber dieser Sparte, sofern noch die Mitgliedschaft in einer anderen Sparte besteht.
Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich, wenn bei einem Betriebsangehörigen das Arbeitsverhältnis durch das Unternehmen gekündigt wurde.
Der Spartenleiter meldet unverzüglich jeden Austritt dem Vorstand.

c)  durch Ausschluß durch die Spartenversammlung unter Beachtung des nachstehenden Verfahrens:

  • Der Ausschluß durch die Spartenversammlung hat nur Wirkung für die betreffende Sparte.
  • Der Ausschluß durch die Spartenversammlung erfolgt auf Antrag des Spartenleiters oder auf schriftlichen, begründeten und von mindestens fünf Spartenmitgliedern unterzeichneten Antrag.
  • Der Spartenleiter beruft daraufhin die Spartenversammlung innerhalb einer angemessenen Frist und unter ausdrücklicher Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes ein. Dem betreffenden Mitglied ist schriftlich oder mündlich in der Versammlung angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat das Mitglied schriftlich Stellung genommen, ist diese in der Spartenversammlung vollständig zu verlesen.
  • Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit der Beschwerde an den Vorstand. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und muß begründet sein. Der Vorstand entscheidet bei der nächsten Sitzung über die Beschwerde.
    Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.

d)  durch Ausschluß durch den Vorstand unter Beachtung des nachstehenden Verfahrens:

  • Dieser Ausschluß hat Wirkung für den gesamten Verein. Der Ausschluß durch den Vorstand erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Tagesordnungspunkt ist auf der Einladung zur Vorstandssitzung ausdrücklich zu vermerken. Der Ausschluß setzt den Antrag eines Vorstandsmitgliedes voraus.
  • Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung angemessen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Hat das Mitglied schriftlich Stellung genommen, ist diese in der Sitzung vollständig zu verlesen. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.
  • Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • vereins- oder spartenschädigendes Verhalten,
    • anhaltender Zahlungsverzug trotz Mahnung.

e)  automatisch zum nächsten Kündigungstermin, wenn das Mitglied dem Verein keine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilt oder eine bestehende Einzugsermächtigung widerruft, ohne sofort eine neue zu erteilen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beiträge und sonstige Forderungen.
Das Mitglied hat unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen Sachen des Vereins und der Sparten herauszugeben.
Hat das Mitglied im Verein eine Funktion ausgeübt oder war sonst für den Verein tätig geworden, hat es unverzüglich einen ordnungsgemäßen und vollständig belegten Rechenschaftbericht zu erstellen und diesen dem Vorstand oder dem Spartenleiter auszuhändigen.
Eine Rückgewährung von Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist ausgeschlossen.

  §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt ...
  • zur Teilnahme an einer oder mehreren im Verein ausgeübten Sportarten,
  • zur Ausübung der Rechte in der Mitgliederversammlung,
  • zur Mitveranlassung der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser Satzung,
  • zur Ausübung der Rechte in der Spartenversammlung,
  • zur Ausübung des Stimmrechts,
  • zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Für die Positionen des Vorstandes und der Spartenleiter kann das passive Wahlrecht jedoch nur von Betriebsangehörigen und Altangehörigen der Deutschen Lufthansa ausgeübt werden. Sie müssen darüber hinaus die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit besitzen.

Die Mitgliedschaft verpflichtet ...

  • zur Beachtung und Verfolgung der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • zur pfleglichen Behandlung der Übungsräume und der Sportgeräte,
  • zur uneigennützigen Mitarbeit an der Erfüllung der Vereinsaufgaben,
  • zur Zahlung eines Aufnahmebeitrags (gem. §8 Abs.2) und zur rechtzeitigen und regelmäßigen Beitragszahlung im Wege des Einzugsverfahrens.

  §8 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Sparten-Aufnahmebeitrags wird von den Sparten festgesetzt. Über Ermäßigung aus besonderem Grund entscheidet die Spartenleitung.
Der Vorstand kann zusätzlich einen Vereinsaufnahmebeitrag festsetzen.
Soweit Mittel für allgemeine Vereinsaufgaben vom Vorstand benötigt werden, haben die Sparten dem Vorstand die erforderlichen Beträge nach dem Verhältnis der Spartenmitglieder zur Mitgliederzahl des Vereins zur Verfügung zu stellen.
Die Beiträge werden vom Verein halbjährlich im voraus mittels Bankeinzugsverfahren eingezogen.
  §9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand (Präsidium),
  • der Sportausschuß (Spartenleiterversammlung),
  • die Sparten.
  §10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für ...
  • die Annahme und Änderung der Satzung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Revisoren,
  • die Beschlußfassung über Anträge,
  • die Entscheidung über die Vereinsauflösung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Angabe von Ort und Zeit mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter beruft nach den gleichen Regeln umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn die Einberufung...

  • von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird und der zu behandelnde Gegenstand ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fällt,
  • durch Beschluß des Vorstandes beantragt wird.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor deren Beginn beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.
Bei einer Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, diese Satzung schreibt im Einzelfall anderes vor.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, das Protokoll wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter unterschrieben. Eine Kopie des Protokolls geht an die Spartenleiter, die zur geeigneten Bekanntgabe in der Sparte verpflichtet sind.
Mitteilungen an die Mitglieder - insbesondere im Zusammenhang mit einer Mitgliederversammlung - erfolgen durch Rundschreiben an die Spartenleiter sowie bei Einladungen zusätzlich durch Aushang an den betriebsüblichen Anschlagtafeln der Deutschen Lufthansa. So publizierte Mitteilungen gelten als dem Mitglied persönlich zugegangen.
Die Spartenleitung informiert Nicht-Betriebsangehörige der Deutschen Lufthansa in geeigneter Weise.

  §11 Der Vorstand
Der Vorstand (Präsidium) besteht aus:
  • dem Vorsitzenden des Vorstandes (Präsident),
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes (Vizepräsident),
  • dem Kassierer (Schatzmeister).

Der Vorstand kann bis auf fünf Mitglieder erweitert werden.

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins. Er beschließt alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um die Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Darüberhinaus führt er die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

Dem Vorstand obliegt im besonderen:

  • die Geschäftsführung des Vereins
  • die Erstellung der Jahresrechnung
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, im Falle der Delegation auf andere Gremien des Vereins die Ausführung zu überwachen
  • der Mitgliederversammlung über die Arbeit des Vereins Rechenschaft abzulegen und von ihr die für die weitere Arbeit notwendigen Beschlüsse einzuholen
  • Besprechung und Beschlußfassung über die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Körperschaften
  • Beschlußfassung zur Bildung oder Auflösung von Sparten
  • Beschlußfassung zur Bildung oder Auflösung von Ausschüssen

Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands (Präsident) alleine oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands (Vizeprasident) zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl in seinem Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsperiode ausscheiden, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Bei Beschlußfassung des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Sämtliche Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Durch diese Tätigkeit entstehende Kosten werden erstattet.

  §12 Der Sportausschuss (Spartenleiterversammlung)
Der Sportausschuß setzt sich zusammmen aus den Vorstandsmitgliedern und den Spartenleitern oder deren Stellvertretern. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.
Im Sportausschuß werden die Angelegenheiten des Vereins beraten. Der Ausschuß beschliesst über Anträge, die das Verhältnis der Sparten untereinander betreffen, sowie über die Aufteilung von Zuwendungen an die Sparten. Der Sportausschuß dient auch als Forum für vereinsinterne Veröffentlichungen. Die Spartenleiter sind verpflichtet, ihre Spartenmitglieder entsprechend zu informieren.

Für die Beschlußfassung des Sportausschuß gilt:

  • Jede vertretene Sparte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmvertretung für nicht anwesende Sparten ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Ausschußsitzungen finden auf Einladung des Vorstandes statt.

  §13 Die Sparten
Für jede im Verein betriebene Sportart besteht eine Sparte.
Die Aufnahme einer neuen Sparte in den Verein erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes.
Voraussetzung für die Existenzberechtigung einer Sparte ist eine Mindestzahl von sieben ständigen Mitgliedern. Liegt die Anzahl der Mitglieder im Jahresdurchschnitt unter sieben, so entscheidet der Vorstand über die Auflösung der Sparte.
Bei Spartenauflösung fällt das Restvermögen der Sparte an den Verein unbeschadet etwaiger ausstehender Forderungen des Vereins an die Sparte.
Die Spartenmitglieder wählen die Spartenleitung, die mindestens aus dem Spartenleiter und dem Kassierer besteht. Der Vereinsvorstand ist über die Besetzung der Spartenleitung und über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Die Sparten haben einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen in der vom Vorstand vorgegebenen Form und an den Vorstand zu übergeben.
Sofern die Sparten eigene Spartenordnungen <Spartensatzung> beschliessen, dürfen diese nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
Treffen die Sparten Entscheidungen, die die Interessen des gesamten Vereins berühren, so unterliegen diese der Genehmigungspflicht durch den Vorstand.

  §14 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister als "Lufthansa Sportverein Köln e.V." zu veranlassen.
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle oder vom Gericht, Finanzamt oder anderen Behörden geforderte Änderungen vorzunehmen.

  §15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand, der von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet sein muß, durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß, dem vierfünftel der Mitglieder zugestimmt haben müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

  §16 entfällt

  §17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ersetzt die Satzung in der Fassung vom 05. Oktober 1992 und tritt am 19. Juli 2008 in Kraft.

Vereinsanschrift

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